Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark kritisierte schon mehrmals, dass die Opferrechte bei sexueller Belästigung im öffentlichen Raum in Österreich nicht ausreichend sind. Nun pocht Daniela Grabovac, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle Steiermark, auf eine dringende Novellierung des Straftatbestandes „Sexuelle Belästigung“.
„Sexuelle – und andere – Belästigungen am Arbeitsplatz sind gemäß dem Gleichbehandlungsgesetz verboten. Die entsprechende Definition ist sehr breit und bietet daher ein dementsprechend hohes Schutzniveau. Nicht so ist es aber bei sexueller Belästigung im öffentlichen Raum. Hier sind die Möglichkeiten sich dagegen zu wehren um einiges beschränkter“, so Grabovac.
Klares Zeichen gegen sexuelle Gewalt
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fallen zum Beispiel Berührungen am Gesäß nicht unter den entsprechenden Paragraphen, da dieses nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre eines Menschen zählt. Grabovac: „Diese Einschränkung ist aus unserer Sicht weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum die weibliche Brust und der Intimbereich als zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörig angesehen werden, der Gesäßbereich jedoch nicht. Ungewollte Berührungen in dieser Körperregion sind ein um nichts geringerer Eingriff in die persönliche Sphäre. Um ein klares Zeichen gegen sexuelle Gewalt und Belästigung im öffentlichen Raum zu setzen, empfehlen wir dringend eine Novellierung des Gesetzes.“
Auch Zivilcourage ist gefragt