Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Steiermärkische Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 geändert wird
Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark dankt für die Möglichkeit eine Stellungnahme zum Entwurf abgeben zu dürfen und möchte als Beratungsstelle für Betroffene von Diskriminierungen, unabhängig vom jeweiligen Diskriminierungsgrund sowie der zugrunde liegenden Rechtsgrundlage, ihre Einschätzung darlegen.
Vorausgeschickt werden darf, dass die Antidiskriminierungsstelle Steiermark jahrelanges Mitglied des Klagsverbands zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern ist und die vom Klagsverband verfasste Stellungnahme vollinhaltlich teilt.
Folgendes wird unsererseits angemerkt:
Positiv
Die Klarstellung in § 5 Abs. 3 des Entwurfs hinsichtlich der Staatsangehörigkeitsausnahme vom Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, sodass diese Gleichstellungspflichten, die in EU-Vorschriften oder Staatsverträgen verankert sind, nicht entgegenstehen dürfen.
Mindestschadenersatz
Im Sinne einer tatsächlichen, wirksamen und abschreckenden Entschädigung bei Diskriminierungen (vgl. z.B. Art. 16 Abs. 2 Entgelttransparenz-RL) sollte für Verstöße gegen sämtliche Diskriminierungsverbote die Festlegung konkreter Schadenersatzhöhen beziehungsweise eines Mindestschadenersatzes in Höhe von € 1.500 vorgesehen werden. Dies entspricht auch den unionsrechtlichen Vorgaben, wonach Diskriminierungen und Belästigungen durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen auszugleichen sind (vgl. etwa Richtlinie 2006/54/EG und Richtlinie 2000/78/EG).
Ein bloß symbolischer Schadenersatz wird diesen Anforderungen regelmäßig nicht gerecht und entfaltet weder eine ausreichende Ausgleichs- noch Präventionswirkung. Die gesetzliche Verankerung eines Mindestschadenersatzes schafft demgegenüber Rechtssicherheit, stärkt den effektiven Rechtsschutz für Betroffene und trägt zu einer einheitlichen Rechtsanwendung bei.
Zumindest sollte jedoch der bereits für die persönliche Beeinträchtigung bei Belästigungen im Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis gemäß § 25 Abs. 3 vorgesehene Mindestschadenersatz in Höhe von € 1.500 auch für Belästigungen nach § 29 des Entwurfs verankert werden, um sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen im Schutzniveau zu vermeiden.
Geschlechterinklusive Ausgestaltung des Entwurfs
Der Klagsverband regt nachdrücklich an, die im Entwurf vorgenommene Streichung geschlechterinklusiver Formulierungen rückgängig zu machen und eine konsequent geschlechtergerechte Sprache beizubehalten.
Gerade bei einem Gesetzesentwurf, der der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben dient, welche die Gleichstellung der Geschlechter fördern sowie den Schutz und die Rechtsdurchsetzung für von Diskriminierung betroffene Personen stärken sollen, kommt der sprachlichen Ausgestaltung besondere Bedeutung zu.
Sprache prägt gesellschaftliche Realität und beeinflusst, welche Personen sichtbar gemacht und mitgedacht werden. Werden ausschließlich männliche Personenbezeichnungen verwendet, entsteht ein verzerrtes Bild, das Frauen sowie nicht-binäre Personen sprachlich unsichtbar macht und damit den Zielsetzungen der zugrunde liegenden EU-Richtlinien zu Gleichstellung und Diskriminierungsschutz entgegensteht. Geschlechterinklusive Formulierungen tragen hingegen zu einer respektvollen, diskriminierungsfreien und realitätsnahen Ansprache aller Geschlechteridentitäten bei und fördern zugleich die Klarheit und Verständlichkeit gesetzlicher Regelungen.¹
Darüber hinaus ist die Verwendung geschlechtergerechter Sprache rechtlich verankert. § 10a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz normiert das Gebot sprachlicher Gleichbehandlung.² Zudem hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis G77/2018 ausdrücklich anerkannt, dass Geschlechtsidentitäten über das binäre Geschlechtersystem hinaus rechtlich geschützt sind.³ Die Streichung geschlechtergerechter Sprache im Entwurf steht daher nicht nur im Widerspruch zu gesellschafts- und gleichstellungspolitischen Zielsetzungen, sondern auch zu bestehenden rechtlichen Vorgaben.
Der Verzicht auf geschlechterinklusive Sprache birgt zudem die Gefahr von Auslegungsunsicherheiten. Werden ausschließlich generische oder geschlechtsspezifische Bezeichnungen verwendet, kann die Einbeziehung bestimmter Personengruppen unklar bleiben oder sprachlich abgeschwächt werden. Dies widerspricht dem Anliegen moderner Antidiskriminierungs- und Gleichstellungsregelungen, die auf Inklusion, Sichtbarkeit und effektiven Rechtsschutz abzielen.
Eine geschlechterinklusive Gesetzessprache dient daher sowohl der Gleichbehandlung und Sichtbarkeit aller Geschlechter als auch der rechtlichen Klarheit und Kohärenz der Normen. Sie leistet einen wesentlichen Beitrag dazu, die Zielsetzungen der umzusetzenden EU-Richtlinien konsequent und wirksam im nationalen Recht abzubilden.
Einrichtung von Gleichbehandlungsstellen für alle Diskriminierungsverbote
Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark möchte auf diesem Weg die Empfehlung des Klagsverbands eine Gleichbehandlungsstelle einzurichten, die zumindest auch für diese bzw. für alle in § 29 Stmk L-GBG 2023 verankerten Diskriminierungsverbote zuständig ist, unterstreichen, da die Erfahrungswerte zeigen, dass eine Rechtsausgleichs- und Vermittlungsfunktion das Vertrauen und Gleichbehandlung für alle in Institutionen stärkt.
Wünschenswert wäre zudem, analog § 14 BGStG ein Schlichtungsverfahren für Dritte zu ermöglichen, um eine schnelle und kostengünstige Weise des Rechtsausgleiches zu finden und Vertrauen in die behördlichen Institutionen zu stärken.
Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark hofft mit ihren Anregungen einen Beitrag für die Arbeit der*des Gleichbehandlungsbeauftragten und Umsetzung von effektiver Durchsetzung zur diskriminierungsfreien Gesellschaft zu leisten.
Fußnoten
¹ Universität für Weiterbildung Krems. (2024). Leitfaden für einen geschlechterinklusiven Sprachgebrauch. https://www.donau-uni.ac.at/dam/jcr:2fb47eb6-8681-410b-beb5-d2428fe3c8ec/Sprachleitfaden_UWK_5_Auflage_2025.pdf (abgerufen am 08.05.2026).
² https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008858 (abgerufen am 08.05.2026).
³ https://www.ris.bka.gv.at/VfghEntscheidung.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=