Asylgesetz

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz 2005 geändert wird

GZ.: BMI-LR1330/0024-11l/1/c/2015

Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark erlaubt sich zum oben genannten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz 2005 geändert wird wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu § 3 Abs. 4:

§ 3 Abs. 4 legt in der vorgeschlagenen Fassung die grundsätzliche Befristung der Aufenthaltsberechtigung für Asylberechtigte auf drei Jahre fest. Sollte es nach Ablauf dieser drei Jahre keine Voraussetzungen für die Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens geben, wird diese Aufenthaltsberechtigung mit unbefristeter Gültigkeitsdauer verlängert.

Die  systematische  Befristung  des  Aufenthaltsrechts für  Asylberechtigte  halten  wir  insofern  für  eine eindeutige  Verschlechterung  für  die  Situation  der  Asylberechtigten,  als  sie  zu  einer  Verringerung  der Aufenthaltssicherheit  der  Asylberechtigten  führt.  Gerade  die  Aufenthaltssicherheit  ist  jedoch  eines  der wesentlichen Ziele eines Asylverfahrens.

Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um die Integration von Flüchtlingen, die letzten Endes eine  Aufforderung  zur  Integration  an  die  Asylberechtigten  ist,  erscheint  die  Befristung  der Aufenthaltsberechtigung   für   Asylberechtigte   kontraproduktiv.   Wenn   Menschen   seitens   des Aufnahmesystems signalisiert wird, sie seien auch in den ersten drei Jahren nach dem positiven Asylbescheid noch  nicht  ganz  sicher  in  ihrem  Aufnahmeland  angekommen  und  willkommen,  ist  es  unrealistisch,  zu erwarten, dass diese Menschen konkrete Integrationsleistungen erbringen.

Die Erläuterungen zum vorliegenden Entwurf verweisen darauf, dass diese Regelung im Einklang mit dem Unionsrecht stehe, insbesondere mit Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Dieser lautet wie folgt: „So bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes und unbeschadet des Artikels 21 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss,  es  sei  denn,  dass  zwingende  Gründe  der  nationalen  Sicherheit  oder  öffentlichen  Ordnung  dem entgegenstehen.“ Die im Entwurf vorgeschlagene Regelung entspricht somit tatsächlich der Vorgabe der Richtlinie.  Die  Intention  des  Artikels  24  in  Abs.  1  ist  es  jedoch,  Asylberechtigten  eine  (verlängerbare) Aufenthaltsberechtigung auszustellen. Die Befristung auf drei Jahre ist lediglich die nicht zu unterschreitende Mindestdauer.  Eine  längere  Befristung,  aber  auch  die  bisher  in  Österreich  gehandhabte  unbefristete Aufenthaltsberechtigung für Asylberechtigte ist mindestens ebenso unionsrechtskonform. Der 14. Grund der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates befugt alle Mitgliedsstaaten dezidiert, „günstigere Regelungen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Normen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die um internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat ersuchen, einzuführen oder beizubehalten […]“. Mit der neuen Regelung wird gerade das Gegenteil bewirkt.

Zu § 35 Abs 1:

§ 35 Abs. 1 in der vorgeschlagenen Fassung legt fest, dass Familienangehörige von Personen, denen der Status eines/einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Einreisetitel beantragen können, um in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 zu stellen. Wenn die Antragstellung drei Monate nach der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten an die Person erfolgt, zu der die Familienangehörigen nachziehen wollen, muss der/die AntragstellerIn für die Erteilung des Einreisetitels folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft,
2. Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes,
3. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte gemäß § 11 Abs. 5 NAG, die dem/der AntragstellerIn eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen.

Die drei geforderten Voraussetzungen sind bereits jetzt geltende Voraussetzungen für Aufenthaltstitel nach dem AsylG und nach dem NAG. Die Anwendung dieser Voraussetzungen auf die Erteilung eines Einreisetitels zum Zweck der Antragstellung auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens im Inland erscheint befremdlich. Eine sachliche Begründung für die Unterscheidung zwischen Anträgen, die innerhalb dreier Monate nach der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten gestellt werden, und Anträgen, die nach Ablauf von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten gestellt wurden, ist nicht erkennbar. Eindeutig ist, dass durch die Anforderung der Erfüllung dieser Voraussetzungen Anträge auf  internationalen  Schutz  im  Rahmen eines  Familienverfahrens  im  Inland massiv  erschwert  werden.  Es obliegt den im Ausland befindlichen AntragstellerInnen oder dem/der im Inland aufhältigen asylberechtigten Familienangehörigen die Erfüllung der genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Insbesondere Punkt 3 (feste  und  regelmäßige  eigene  Einkünfte  gem.  §  11  Abs.  5  NAG)  erscheint  als  besonders  schwierig.  Die Erfüllung dieser Voraussetzung nachzuweisen ist für die im Ausland wartenden AntragstellerInnen faktisch unmöglich. Also liegt die Erfüllungslast beim bzw. bei der im Inland lebenden Asylberechtigten. Bei dieser Gruppe  handelt  es  sich  um  Menschen,  die  in  den  ersten  Monaten  nach  der  Einreise  nach  Österreich AsylwerberInnen waren und seit drei Monaten und länger Asylberechtigte sind. Da eine Integration in den Arbeitsmarkt während des Asylverfahrens unmöglich ist und eine sonstige soziale Integration aufgrund vieler Rahmenbedingungen (kaum Möglichkeiten zur sprachlichen Integration, kaum Möglichkeiten zur sozialen Integration  durch  die  abgeschiedene  Lage  vieler  Asylunterkünfte)  nur  schwer  möglich  ist,  sind Asylberechtigte nach drei Monaten der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten wohl kaum in der Lage, zukünftige feste und regelmäßige eigene Einkünfte gemäß den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für sich und die nachzugswilligen Familienangehörigen nachzuweisen.

Zu § 35 Abs. 2:

§ 35 Abs. 2 in der vorgeschlagenen Fassung legt fest, dass Familienangehörige von Personen, denen der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung dieses Status einen Einreisetitel beantragen können, um in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 zu stellen. Der/die AntragstellerIn muss für die Erteilung des Einreisetitels folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft,
2. Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes,
3. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte gemäß § 11 Abs. 5 NAG, die dem/der AntragstellerIn eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen.
Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 35 Abs. 2a nicht erfüllt werden, wenn es sich bei dem oder der subsidiär Schutzberechtigten um ein minderjähriges Kind handelt.

Die vorgeschlagene Fassung dieser Gesetzesstelle unterscheidet sich von der aktuell geltenden dadurch, dass die Wartezeit für die Familienzusammenführung von einem Jahr auf drei Jahre verlängert wird und für die Familienzusammenführung  drei  zusätzliche  Voraussetzungen  zu  erfüllen  sind.  Es  handelt  sich  bei  den vorgeschlagenen Änderungen also jedenfalls um Verschlechterungen für die Rechtsunterworfenen. Die Zeit der Trennung von der Familie wird verdreifacht und die Bedingungen für die Familienzusammenführungen werden – wie bereits zu § 35 Abs. 1 dargestellt – massiv erschwert. Die Einbettung in die Familie und die Möglichkeit,  nach erfolgter  Flucht  ein  neues  Leben im  Familienverband  aufzubauen  ist  ein  wesentlicher Faktor  für  die  allseits  geforderte  Integration.  Dies  durch  die  Verlängerung  der  Wartezeit  und  durch  die Erweiterung  der  Erfüllungsvoraussetzungen  zu  erschweren,  ist  weder  im  Interesse  der  subsidiär Schutzberechtigten noch im Interesse der Aufnahmegesellschaft.

Zusammenfassend  ist  festzuhalten,  dass  sich  die  besprochenen  Stellen  des  Entwurfs  ausschließlich zuungunsten  der  Asylberechtigten,  der  subsidiär  Schutzberechtigten  und  der  nachzugswilligen Familienangehörigen  der  Asylberechtigten  und  subsidiär  Schutzberechtigten  auswirken.  Das  bestehende Schutzniveau  des  Status  des/der  Asylberechtigten  wird  verringert,  die  Familienzusammenführung  wird erschwert und die Barrieren für die allseits erwünschte Integration werden letzten Endes erhöht.